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Bekanntmachungen

Für die Wahlen im März 2026 sind verschiedene Bekanntmachungen zu veröffentlichen. Die dabei einzuhaltenden Termine fallen nicht immer mit den Erscheinungsterminen des „Blickpunkt Pegnitz“ zusammen. Aus diesem Grund erfolgen die entsprechenden amtlichen Bekanntmachungen der Stadt Pegnitz und der Wahlleiterin gemäß § 98 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) ausschließlich durch öffentlichen Anschlag am Neuen Rathaus, Hauptstr. 37, Pegnitz im Schaukasten am Rathauseingang.

Die örtlichen Tageszeitungen werden jeweils rechtzeitig informiert, wann eine Bekanntmachung angeschlagen wird. Weiter wird auch immer die digitale Version der Bekanntmachung auf der städtischen Homepage (www.pegnitz.de) zur Verfügung gestellt.

Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Stadtrats und der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters in der Stadt Pegnitz, Landkreis Bayreuth

am Sonntag, 08. März 2026

1. Durchzuführende Wahl:

Am Sonntag, dem 08. März 2026 findet die Wahl von 24 Stadtratsmitgliedern und der berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin oder des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters statt.

2. Wahlvorschlagsträger

Wahlvorschläge dürfen nur von Parteien und von Wählergruppen (Wahlvorschlagsträgern) eingereicht werden. Der Begriff der politischen Partei richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz). Wählergruppen sind alle sonstigen Vereinigungen oder Gruppen natürlicher Personen, deren Ziel es ist, sich an Gemeindewahlen zu beteiligen. Parteien und Wählergruppen, die verboten sind, können keine Wahlvorschläge einreichen.

3. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

3.1. Die Wahlvorschlagsträger werden zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert. Die Wahlvorschläge können ab Erlass dieser Bekanntmachung, jedoch spätestens am Donnerstag, dem 08. Januar 2026, (59. Tag vor der Wahl) 18.00 Uhr der Wahlleiterin zugesandt oder während der allgemeinen Dienststunden im Alten Rathaus, Hauptstr. 45, Zimmer EG 1 übergeben werden. Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen.

3.2. Werden mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht, findet die Wahl

(a) Des Stadtrats nach den Grundsätzen der Verhältniswahl,

(b) der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl mit Bindung an die sich bewerbenden Personen statt.

3.3. Wird kein oder nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, findet die Wahl

(a) des Stadtrats nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl,

(b) der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an sich bewerbende Personen statt.

4. Wählbarkeit zum Stadtratsmitglied

4.1. Für das Amt eines Stadtratsmitglieds ist jede Person wählbar, die am Wahltag

(a) Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist;

(b) das 18. Lebensjahr vollendet hat;

(c) seit mindestens drei Monaten in der Stadt Pegnitz eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich in der Stadt Pegnitz gewöhnlich aufhält. Wer die Wählbarkeit infolge Wegzugs verloren hat,

jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in die Stadt Pegnitz zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wählbar.

4.2. Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist eine Person, die nach Art. 21 Abs. 2 GLKrWG nicht wählbar ist.

5. Wählbarkeit zur ersten Bürgermeisterin oder zum ersten Bürgermeister

5.1. Für das Amt der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters ist jede Person wählbar, die am Wahltag:

(a) Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist;

(b) das 18. Lebensjahr vollendet hat;

(c) Für die Wahl zur berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin oder zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister kann auch eine Person gewählt werden, die weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt Pegnitz hat

5.2. Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist eine Person, die nach Art. 39 Abs. 2 GLKrWG nicht wählbar ist.

6. Aufstellungsversammlung

6.1. Alle sich bewerbenden Personen werden von einer Partei oder einer Wählergruppe in einer Versammlung aufgestellt, die zu diesem Zweck für den gesamten Wahlkreis einzuberufen ist. Diese Aufstellungsversammlung ist

(a) eine Versammlung der Anhänger einer Partei oder Wählergruppe,

(b) eine besondere Versammlung von Delegierten, die von Mitgliedern einer Partei oder Wählergruppe für die bevorstehende Aufstellung sich bewerbender Personen gewählt wurden oder

(c) eine allgemeine Delegiertenversammlung, die nach der Satzung einer Partei oder einer Wählergruppe allgemein für bevorstehende Wahlen bestellt wurde.

Die Mehrheit der Mitglieder einer allgemeinen Delegiertenversammlung darf nicht früher als zwei Jahre vor dem Monat, in dem der Wahltag liegt, von den Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe gewählt worden sein, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Aufstellungsversammlung müssen im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigt sein. Die Aufstellungsversammlung darf nicht früher als 15 Monate vor dem Monat stattfinden, in dem der Wahltag liegt.

Die sich bewerbenden Personen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jede an der Aufstellungsversammlung teilnahmeberechtigte und anwesende Person ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

6.2. Ersatzleute, die für den Fall des Ausscheidens einer sich bewerbenden Person in den Wahlvorschlag nachrücken, sind in gleicher Weise wie sich bewerbende Personen aufzustellen.

6.3. Mehrere Wahlvorschlagsträger können gemeinsame Wahlvorschläge einreichen. Gemeinsame Wahlvorschläge sind in einer gemeinsamen Versammlung aufzustellen (bei der Bürgermeisterwahl siehe auch Nr. 6.5). Die Einzelheiten vereinbaren die Wahlvorschlagsträger.

6.4. Bei Stadtratswahlen kann die Versammlung beschließen, dass sich bewerbende Personen zweimal oder dreimal auf dem Stimmzettel aufgeführt werden sollen.

6.5. Besonderheiten bei der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters:

Soll eine Person von mehreren Wahlvorschlagsträgern als sich gemeinsam bewerbende Person aufgestellt werden, sind folgende Verfahrensarten möglich:

6.5.1. Die sich bewerbende Person wird in einer gemeinsamen Aufstellungsversammlung der Parteien und der Wählergruppen aufgestellt, die einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen.

6.5.2. Die Parteien und die Wählergruppen stellen eine sich bewerbende Person in getrennten Versammlungen auf und reichen getrennte Wahlvorschläge ein. Eine von mehreren Versammlungen aufgestellte Person muss gegenüber der Wahlleiterin/dem Wahlleiter schriftlich erklären, ob sie als sich gemeinsam bewerbende Person auftreten will oder, falls diese Möglichkeit beschlossen wurde, ob sie sich nicht auf allen Wahlvorschlägen bewerben will.

7. Niederschrift über die Versammlung

7.1. Über die Aufstellungsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein:

(a) die ordnungsgemäße Ladung zur Aufstellungsversammlung,

(b) Ort und Zeit der Aufstellungsversammlung,

(c) die Zahl der teilnehmenden Personen,

(d) bei einer allgemeinen Delegiertenversammlung die Erklärung, dass die Mehrheit der Delegierten nicht früher als zwei Jahre vor dem Monat, in dem der Wahltag liegt, von den Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe gewählt worden ist, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren,

(e) der Verlauf der Aufstellungsversammlung,

(f) das Wahlverfahren, nach dem die sich bewerbenden Personen gewählt wurden,

(g) die Ergebnisse der Wahl der sich bewerbenden Personen, ihre Reihenfolge und ihre etwaige mehrfache Aufführung,

(h) auf welche Weise ausgeschiedene sich bewerbende Personen ersetzt werden, sofern die Aufstellungsversammlung Ersatzleute aufgestellt hat.

7.2. Die Niederschrift ist von der die Aufstellungsversammlung leitenden Person und zwei Wahlberechtigten, die an der Versammlung teilgenommen haben, zu unterschreiben. Jede wahlberechtigte Person darf nur eine Niederschrift unterzeichnen. Auch sich bewerbende Personen dürfen die Niederschrift unterzeichnen, wenn sie an der Versammlung teilgenommen haben.

7.3. Der Niederschrift muss eine Anwesenheitsliste beigefügt sein, in die sich diejenigen Wahlberechtigten mit Namen, Anschrift und Unterschrift eingetragen haben, die an der Versammlung teilgenommen haben.

7.4. Die Niederschrift mit der Anwesenheitsliste ist dem Wahlvorschlag beizulegen.

8. Inhalt der Wahlvorschläge

8.1. Bei Stadtratswahlen darf jeder Wahlvorschlag höchstens so viele sich bewerbende Personen enthalten, wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind. In unserer Stadt darf daher ein Wahlvorschlag höchstens 24 sich bewerbende Personen enthalten. Wenn sich bewerbende Personen im Wahlvorschlag mehrfach aufgeführt werden, verringert sich die Zahl der sich bewerbenden Personen entsprechend. Sich bewerbende Personen dürfen bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt werden. Sie dürfen bei einer Wahl nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Bei Bürgermeisterwahlen darf jeder Wahlvorschlag nur eine sich bewerbende Person enthalten.

8.2. Jeder Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Kurzbezeichnungen, bei denen der Name der Partei oder der Wählergruppe nur durch eine Buchstabenfolge oder in anderer Weise ausgedrückt wird, reichen als Kennwort aus. Dem Kennwort ist eine weitere Bezeichnung beizufügen, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Wird ein Wahlvorschlag ohne Kennwort eingereicht, gilt der Name des Wahlvorschlagsträgers als Kennwort, bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag gelten die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen in der im Wahlvorschlag genannten Reihenfolge als Kennwort. Enthalten gemeinsame, aber getrennt eingereichte Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl kein oder kein gemeinsames Kennwort, gelten die Kennworte der Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge als gemeinsames Kennwort.

8.3. Organisierte Wählergruppen haben einen Nachweis über die Organisation vorzulegen, wenn sie als organisiert behandelt werden sollen.

8.4. Jeder Wahlvorschlag soll eine beauftragte Person und ihre Stellvertretung bezeichnen, die in der Stadt Pegnitz wahlberechtigt sein müssen. Fehlt diese Bezeichnung, gilt die erste unterzeichnende Person als Beauftragte, die zweite als ihre Stellvertretung. Die beauftragte Person ist berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung der beauftragten Person.

8.5. Jeder Wahlvorschlag muss die Angabe sämtlicher sich bewerbender Personen in erkennbarer Reihenfolge entsprechend der Aufstellung in der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung nach Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Geschlecht, Beruf oder Stand und Anschrift enthalten.

8.6. Angegeben werden können

(a) Geburtsnamen, falls sich die Namensführung innerhalb von 2 Jahren vor dem Wahltag geändert hat,

(b) kommunale Ehrenämter und im Grundgesetz und in der Verfassung vorgesehene Ämter, falls diese in den Stimmzettel aufgenommen werden sollen. Es sind dies insbesondere: Ehrenamtliche erste, zweite oder dritte Bürgermeisterin, ehrenamtlicher erster, zweiter oder dritter Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, stellvertretende Landrätin, stellvertretender Landrat, Kreisrätin, Kreisrat, Bezirkstagspräsidentin, Bezirkstagspräsident, stellvertretende Bezirkstagspräsidentin, stellvertretender Bezirkstagspräsident, Bezirksrätin, Bezirksrat, Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestags, des Landtags.

Dreifach aufzuführende sich bewerbende Personen erscheinen auf dem Stimmzettel vor den zweifach aufzuführenden und diese vor den übrigen sich bewerbenden Personen.

8.7. Die sich bewerbende Person muss erklären, dass sie der Aufnahme ihres Namens in den Wahlvorschlag zustimmt und dass sie bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt wird. Wird eine mehrfache Aufstellung festgestellt, hat die sich bewerbende Person der Wahlleiterin/dem Wahlleiter nach

Aufforderung mitzuteilen, welche Bewerbung gelten soll. Unterlässt sie diese Mitteilung oder widersprechen sich die Mitteilungen, sind die Bewerbungen für ungültig zu erklären. Die sich bewerbende Person muss außerdem erklären, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

8.8. Ein Wahlvorschlag zur Wahl einer berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin oder eines berufsmäßigen ersten Bürgermeisters muss ferner, wenn die sich bewerbende Person im Wahlkreis weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine Bescheinigung der Stadt Pegnitz, in der die sich bewerbende Person ihre Wohnung, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, über ihre Wählbarkeit enthalten.

Das Gleiche gilt für Ersatzleute.

8.9. Ein Wahlvorschlag zur Wahl des Stadtrats oder der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters muss, wenn sich die Person nicht in der Gemeinde/Stadt bewerben will, in der sie ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung hat, eine Bescheinigung dieser Gemeinde/Stadt, bei Personen ohne Wohnung der letzten Wohnsitzgemeinde, enthalten, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. Die Gemeinde/Stadt darf diese Bescheinigung nur einmal ausstellen.

Das Gleiche gilt für Ersatzleute.

9. Unterzeichnung der Wahlvorschläge

Jeder Wahlvorschlag muss von zehn Wahlberechtigten unterschrieben sein, die am Montag, 19. Januar 2026 (48. Tag vor dem Wahltag) wahlberechtigt sind. Die Unterzeichnung durch sich bewerbende Personen oder Ersatzleute eines Wahlvorschlags ist unzulässig. Die Unterschriften auf dem Wahlvorschlag müssen eigenhändig geleistet werden. Die Unterzeichnenden müssen Familienname, Vorname und Anschrift angeben und in der Stadt Pegnitz wahlberechtigt sein. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Zurückziehung einzelner Unterschriften, der Verlust des Wahlrechts oder der Tod eines Unterzeichnenden des Wahlvorschlags berührt die Gültigkeit des Wahlvorschlags nicht.

10. Unterstützungslisten für Wahlvorschläge

10.1. Wahlvorschläge von neuen Wahlvorschlagsträgern müssen nicht nur von zehn Wahlberechtigten unterschrieben werden, sondern zusätzlich von mindestens 180 Wahlberechtigten durch Unterschrift in Listen, die bei der Stadt Pegnitz aufliegen, unterstützt werden. Neue Wahlvorschlagsträger sind Parteien und Wählergruppen, die im Stadtrat seit dessen letzter Wahl nicht auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag (08. Dezember 2025) vertreten waren; sie benötigen allerdings dann keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn sie bei der letzten Landtagswahl oder bei der letzten Europawahl mindestens fünf v.H. der im Land insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen oder bei der letzten Bundestagswahl mindestens fünf v.H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben. Maßgeblich sind die vom Landeswahlleiter früher als drei Monate vor dem Wahltag bekannt gemachten Ergebnisse.

Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger in ihrer Gesamtheit im Stadtrat seit dessen letzter Wahl auf Grund des gleichen gemeinsamen Wahlvorschlags bis zum 90. Tag vor dem Wahltag (08. Dezember 2025) vertreten waren oder wenn mindestens einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften benötigt.

10.2. In die Unterstützungsliste dürfen sich nicht eintragen:

(a) die in einem Wahlvorschlag aufgeführten sich bewerbenden Personen und Ersatzleute,

(b) Wahlberechtigte, die sich in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben,

(c) Wahlberechtigte, die einen Wahlvorschlag unterzeichnet haben.

10.3. Während der Eintragungszeiten ist in dem Gebäude, in dem sich der Eintragungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Behinderung oder erhebliche Belästigung der sich Eintragenden verboten.

10.4. Die Zurücknahme gültiger Unterschriften ist wirkungslos.

10.5. Die Einzelheiten über die Eintragungsfristen, die Eintragungsräume, die Öffnungszeiten und die Ausstellung von Eintragungsscheinen an kranke Personen und Menschen mit körperlicher Behinderung werden von der Stadt Pegnitz gesondert bekannt gemacht.

11. Zurücknahme von Wahlvorschlägen

Die Zurücknahme der Wahlvorschläge im Ganzen ist nur bis zum 08. Januar 2026, 18 Uhr (59. Tag vor dem Wahltag) zulässig.

Über die Zurücknahme von Wahlvorschlägen im Ganzen beschließen die Wahlvorschlagsträger in gleicher Weise wie über die Aufstellung der Wahlvorschläge. Die beauftragte Person kann durch die Aufstellungsversammlung verpflichtet werden, unter bestimmten Voraussetzungen den Wahlvorschlag zurückzunehmen.

Pegnitz, 09.12.2025

Daniela Körber

Wahlleiterin

HINWEIS: Für eine zügige Abwicklung der Prüfung der Wahlvorschläge wird gebeten, nach Möglichkeit vorab einen Termin zur Abgabe der Unterlagen zu vereinbaren (daniela.koerber@stadt-pegnitz.de bzw. sylvia.tennert@stadt-pegnitz.de)

Angeschlagen am: 09.12.2025                                 Abgenommen am: _______________

Hinweis zum Anschlag der Bekanntmachung: 09.12.2025 in den Zeitungen NN und Kurier

Bekanntmachung über die Eintragungsmöglichkeiten in Unterstützungslisten für die Wahl

des Stadtrats und der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters 

in der Stadt Pegnitz, Landkreis Bayreuth

am Sonntag, 08. März 2026

1. Falls Wahlvorschläge zusätzliche Unterstützungsunterschriften benötigen, können sich die Wahlberechtigten ab dem Tag nach der Einreichung des Wahlvorschlags, jedoch spätestens bis Montag, den 19. Januar 2026 (48. Tag vor dem Wahltag), 12 Uhr, mit Familienname, Vorname und Anschrift in eine Unterstützungsliste eintragen.

2. Es besteht folgende Eintragsmöglichkeit:

Eintragungsraum:           Altes Rathaus, Einwohnermeldeamt Zimmer EG 1

 

Anschrift:                           Hauptstr. 49, 91257 Pegnitz

 

Eintragungszeiten:          Montag: 08:00 – 16:30 Uhr

                                        Dienstag und Mittwoch: 08:00 – 16:00 Uhr

                                        Donnerstag: 08:00 – 18:00 Uhr

                                        Freitag: 08:00 – 12:30 Uhr

 

                                        Zusatzöffnungszeiten:

                                        Donnerstag, 08.01.2025 18:00 – 20:00 Uhr

                                        Samstag, 17.01.2025 10:00 – 12:00 Uhr

 

                                       An folgenden Tagen bleibt auch das Wahlamt geschlossen:

                                      Mittwoch, 24.12.2025 – Freitag, 26.12.2025

                                      Mittwoch 31.12.2025 – Donnerstag, 01.01.2026

                                      Dienstag, 06.01.2026

 

Barrierefreiheit:          ja

 

3. Die Unterschrift muss eigenhändig geleistet werden. Wer glaubhaft macht, wegen Krankheit oder körperlicher Behinderung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage zu sein, einen Eintragungsraum aufzusuchen, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein. Auf dem Eintragungsschein ist an Eides statt zu versichern, dass diese Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen. Der Eintragungsschein ist bei der Eintragung abzugeben. Eintragungsscheine können schriftlich (auch per E-Mail) oder mündlich (nicht telefonisch) bei der Stadt Pegnitz beantragt werden. Die Eintragung kann nicht brieflich erklärt werden.

4. Personen, die sich eintragen wollen, müssen ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ihren Identitätsausweis, oder ihren Reisepass vorlegen.

 

Pegnitz, 09.12.2025

Daniela Körber

Wahlleiterin

 

Angeschlagen am: 09.12.2025                                    Abgenommen am: _______________

Hinweis zum Anschlag der Bekanntmachung: 09.12.2025 in den Zeitungen NN und Kurier

Bekanntmachung über die Eintragungsmöglichkeiten in Unterstützungslisten für die Wahl des Kreistags und der Landrätin oder des Landrats Landkreis Bayreuth am Sonntag, 08. März 2026

1. Falls Wahlvorschläge zusätzliche Unterstützungsunterschriften benötigen, können sich die Wahlberechtigten ab dem Tag nach der Einreichung des Wahlvorschlags, jedoch spätestens bis Montag, den 19. Januar 2026 (48. Tag vor dem Wahltag), 12 Uhr, mit Familienname, Vorname und Anschrift in eine Unterstützungsliste eintragen.

2. Es besteht folgende Eintragsmöglichkeit:

Eintragungsraum:           Altes Rathaus, Einwohnermeldeamt Zimmer EG 1 

Anschrift:                       Hauptstr. 49, 91257 Pegnitz 

Eintragungszeiten:        Montag:                                08:00 – 16:30 Uhr 

                                        Dienstag und Mittwoch:     08:00 – 16:00 Uhr 

                                        Donnerstag:                         08:00 – 18:00 Uhr

                                        Freitag:                                 08:00 – 12:30 Uhr 

                                        Zusatzöffnungszeiten: 

                                        Donnerstag, 08.01.2025       18:00 – 20:00 Uhr 

                                        Samstag, 17.01.2025             10:00 – 12:00 Uhr

                                        An folgenden Tagen bleibt auch das Wahlamt geschlossen: 

                                        Mittwoch, 24.12.2025 – Freitag, 26.12.2025 

                                        Mittwoch 31.12.2025 – Donnerstag, 01.01.2026 

                                        Dienstag, 06.01.2026 

Barrierefreiheit:             ja

3. Die Unterschrift muss eigenhändig geleistet werden. Wer glaubhaft macht, wegen Krankheit oder körperlicher Behinderung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage zu sein, einen Eintragungsraum aufzusuchen, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein. Auf dem Eintragungsschein ist an Eides statt zu versichern, dass diese Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen. Der Eintragungsschein ist bei der Eintragung abzugeben. Eintragungsscheine können schriftlich (auch per E-Mail) oder mündlich (nicht telefonisch) bei der Stadt Pegnitz beantragt werden. Die Eintragung kann nicht brieflich erklärt werden. 

4. Personen, die sich eintragen wollen, müssen ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ihren Identitätsausweis, oder ihren Reisepass vorlegen.

Pegnitz, 09.12.2025 

Daniela Körber

Wahlleiterin 

Angeschlagen am: 09.12.2025                                  Abgenommen am: _______________ 

Hinweis zum Anschlag der Bekanntmachung: 09.12.2025 in den Zeitungen NN und Kurier

Im Rahmen der Kommunalwahl 2026 ist das Wahlamt vom

09.12.2025 – 19.01.2026

folgendermaßen geöffnet:

Montag08:00 – 16:30 Uhr
Dienstag und Mittwoch:08:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag:  08:00 – 18:00 Uhr
Freitag:  08:00 – 12:30 Uhr

Zusatzöffnungszeiten:

Donnerstag, 08.01.2026  18:00 – 20:00 Uhr
Samstag, 17.01.2026      10:00 – 12:00 Uhr

An folgenden Tagen bleibt auch das Wahlamt geschlossen:

Mittwoch, 24.12.2025 – Freitag, 26.12.2025

Mittwoch 31.12.2025 – Donnerstag, 01.01.2026

Dienstag, 06.01.2026

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Öffnungszeiten ausschließlich für das Wahlamt gelten, nicht für das Einwohner- und Passamt.

Für die Öffnungszeiten der allgemeinen Verwaltung v.a. zwischen den Jahren, beachten Sie bitte die gesonderten Hinweise.

Pegnitz, 17.November 2025

Daniela Körber

Wahlleiterin

Die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen finden alle sechs Jahre statt.

Dabei werden
a) die erste Bürgermeisterin, der erste Bürgermeister, 
b) die Landrätinnen und Landräte
c) alle Stadtratsmitglieder und
d) alle Kreisrätinnen und Kreisräte
gewählt.

Für diese Wahl muss die Stadt Pegnitz ca. 300 Wahlhelfer für voraussichtlich 16 Stimmbezirke und 12 Briefwahlvorstände einteilen.

Zur Durchführung der Kommunalwahl sind wir auch auf die Mithilfe der Bürger angewiesen, denn was wäre eine Wahl ohne Personal? 

Als Wahlhelfende bilden sie das Fundament der Wahlorganisation und sind daher für einen reibungslosen Wahlablauf unerlässlich.

Politische Wahlen sind ein wesentliches Merkmal und notwendiger Bestandteil unserer Demokratie. Aktiv sein Wahlrecht zu nutzen und damit als Teil des Staates die Demokratie lebendig zu gestalten, ist ein Recht, das jeder Bürger nutzen sollte.

Wir suchen Bürgerinnen und Bürger, die mit ihrer freiwilligen Tätigkeit im Wahlvorstand die Durchführung dieser Wahl unterstützen wollen.

Wichtig

Bei der Kommunalwahl sind Sie ggf. zwei Tage im Einsatz – am Sonntag, 08.03.2026, und Montag, 09.03.2026.

Ehrenamtliche Wahlhelfer müssen von ihrem Arbeitgeber für den Einsatz am Montag freigestellt werden.

Die Stadt erstattet dem Arbeitgeber (außer im öffentlichen Dienst) für die Einsatzzeit am Montag die Personalkosten.

Kommt es zu einer Stichwahl, können Sie auch am Sonntag, 22.03.2026, berufen werden. Diese Information steht in Ihrem Berufungsschreiben.

Nehmen auch Sie aktiv am demokratischen Prozess teil.

Voraussetzung für eine Tätigkeit in einem Wahl- bzw. Briefwahlvorstand ist, dass die Wahlberechtigung für das anstehende Wahlereignis vorliegt, das heißt grundsätzlich für die Kommunalwahlen:

  • Sie besitzen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union,
  • Sie sind am Wahltag mindestens 18 Jahre alt (geboren am 8. März 2008 oder früher),
  • Sie haben seit mindestens zwei Monaten Ihren Aufenthalt in Pegnitz mit dem Schwerpunkt Ihrer Lebensbeziehungen (bezogen auf den Wahltag, seit 8. Januar 2026 oder früher),
  • Sie sind nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen.

Wir zahlen jedem Wahlhelfer für die Übernahme dieses Ehrenamts ein sog. Erfrischungsgeld in Höhe von 70 €. Darüber hinaus bekommen Wahlhelfer, die von ihrem Arbeitgeber/Dienstherrn keine Dienstbefreiung (als Ausgleich für den Wahlhelferdienst) erhalten, eine weitere Entschädigung in Höhe von 70 €.

Ausführliche Informationen erhalten Sie beim Wahlamt der Stadt Pegnitz, auf unserer Homepage oder unter wahlen@stadt-pegnitz.de.

Wir bitten alle, die bereit sind, ein Amt in einem Wahlvorstand freiwillig zu übernehmen, sich beim Wahlamt der Stadt Pegnitz zu melden (Altes Rathaus, Hauptstraße 45).

Telefon:  09241 723 - 42                                              

E-Mail: wahlen@stadt-pegnitz.de

Online auf unserer Homepage, Bereich Wahlen, über das Bewerbungsformular

Pegnitz, 14.11.2025                       

Wolfgang Nierhoff

Erster Bürgermeister

Es wird darauf hingewiesen, dass die Meldebehörde nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen darf, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG). Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BMG).

Die Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten durch die Einrichtung einer Übermittlungssperre zu widersprechen (§ 50 Abs. 5 BMG). Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht erneut zu widersprechen; die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert. Wahlberechtigte, die ab sofort von diesem Recht Gebrauch machen möchten, können sich dazu mit uns schriftlich oder auch persönlich in Verbindung setzen.

Einwohnermeldeamt im Alten Rathaus, Hauptstraße 45, zu den

Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr,

Montag von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr

Dienstag von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

 

Pegnitz, 13.10.2025       

Wolfgang Nierhoff

Erster Bürgermeister

 

Nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf die Gemeinde als Meldebehörde im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft aus dem Melderegister über:

Familienname, Vorname, Doktorgrade und Anschriften

von Wahlberechtigten erteilen, die nach ihrem Lebensalter bestimmten Gruppen zugeordnet werden (sog. Gruppenauskunft).

Die davon betroffenen Personen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Dieser Widerspruch kann schriftlich oder mündlich bei der Meldebehörde eingelegt werden; er bedarf keiner Begründung, ist von keinen Voraussetzungen abhängig und gilt solange, bis er durch eine gegenteilige Erklärung widerrufen wird.

Die Gemeinde bzw. Meldebehörde darf, falls einer Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, Daten nur in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten übermitteln.

Pegnitz, 13.10.2025       

Wolfgang Nierhoff

Erster Bürgermeister

Für die Wahlen im März 2026 sind die Mappen mit Unterlagen zur Bewerberaufstellung im Rathaus Zimmer O4 zu den Öffnungszeiten erhältlich. Die Mappen enthalten alle Formblätter und eine Gesetzessammlung zur Kommunalwahl sowie ein Register zur geordneten Abgabe der Unterlagen.

Pegnitz, 10.Oktober 2025

Daniela Körber

Wahlleiterin

Weitere Informationen:

Wahlleiterin Daniela Körber

Tel. 09241 723 20

E-Mail: daniela.koerber@stadt-pegnitz.de