Reinhaltung der Straßen, insbesondere Freihalten der Rinnsteine von Schmutz und Pflanzenbewuchs
Bei Kontrollfahrten im Stadtgebiet fallen immer wieder verdreckte oder bewachsene Rinnsteine oder Gehwege auf. Hierdurch wird nicht nur der Wasserablauf gehindert, vielmehr entsteht durch den Pflanzenbewuchs ein Schaden in der Bausubstanz. Hierdurch wird letztendlich eine kostenintensive Wiederinstandsetzung nötig. Diese Kosten für die Stadt Pegnitz lassen sich vermeiden indem die Anrainer ihrer Reinhaltungspflicht nachkommen.
Anrainer haben ihrer Reinigungspflicht nach § 4 Straßenreinhaltungsverordnung zu erfüllen indem sie die Reinigungsarbeit gemäß § 5 ausführen. Das bedeutet:
Sie haben dabei die Gehwege, die Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und die Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen) insbesondere
a) einmal im Monat, jedoch im Monat April jeweils zweimal im Abstand von 14 Tagen (Frühjahrsreinigung) und in den Monaten Oktober/November (Laubfall) jeweils wöchentlich einmal zu kehren und den Kehricht zu entfernen;
b) bei Trockenheit zur Vermeidung von übermäßiger Staubentwicklung zu sprengen, wenn sie nicht staubfrei angelegt sind;
c) von Gras und Unkraut zu befreien
Die Reinigungsfläche beginnt am Grundstück und endet an der Straßenmittellinie (§ 6 Straßenreinhaltungsverordnung).
Wer dieser Reinigungspflicht nicht nachkommt, kann mit einer Geldbuße von bis zu 1000,00 € belegt werden.