Neues Bundesmeldegesetz tritt am 1. November 2015 in Kraft
Zum 1. November 2015 tritt ein bundeseinheitliches Bundesmeldegesetz in Kraft, das die 16 Landesmeldegesetze ablöst. Dieses Gesetz bringt einige neue gesetzliche Vorgaben mit sich.
Die wichtigsten Neuerungen werden im Folgenden dargestellt.
Wohnungsgeberbestätigung
Ab dem 01.11.2015 hat der Meldepflichtige bei der An-, Um- und Abmeldung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, mit der der Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug bestätigt.
Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. Das ist in der Regel der Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle.
Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.
Das amtliche Formular für die Bestätigung des Wohnungsgebers können Sie hier herunterladen: Wohnungsgeberbescheinigung; die Formulare liegen auch im Einwohnermeldeamt (Altes Rathaus) und an der Information im Neuen Rathaus zur Abholung bereit.
Meldepflicht
Bisher bestand die Pflicht, sich innerhalb einer Woche ab dem Bezug einer Wohnung im Einwohnermeldeamt anzumelden. Ab dem 01.11.2015 beträgt die Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung zwei Wochen. Eine Anmeldung im Voraus ist auch weiterhin gesetzlich nicht möglich.
Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht lediglich eine Anmeldepflicht. Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug ins Ausland. Auch hier beträgt die neue Meldefrist zwei Wochen.
Neu geregelt wurde, dass nun eine vorzeitige Abmeldung, frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Aus-land, möglich ist. Bei einer Abmeldung in das Ausland ist künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben.
Bei Fragen zum neuen Bundesmeldegesetz stehen die Bediensteten im Einwohnermeldeamt der Stadt Pegnitz unter Rufnummern 09241 723-40, -41 und -42 zur Verfügung.