Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes

08. August 2022 : Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Püttlach

Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Püttlach (Gewässer II. Ordnung) im Gebiet der Stadt Pegnitz, Fluss-km 1,400 bis 15,000

Nach § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind als Überschwemmungsgebiete mindestens die Gebiete festzusetzen, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (Bemessungshochwasser). Das vom Wasserwirtschaftsamt Hof ermittelte Überschwemmungsgebiet an der Püttlach wurde durch Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Bayreuth Nr. 28 vom 23.11.2015 vorläufig gesichert sowie mit Amtsblatt des Landkreises Bayreuth Nr. 23 vom 01.10.2020 verlängert und soll nun neu festgesetzt werden.

Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes, die im Gebiet der Stadt Pegnitz liegen, sind in einem Lageplan M = 1: 50.000 (Anlage zu dieser Bekanntmachung) schraffiert und blau eingefasst dargestellt.

Der Verordnungsentwurf und die Planunterlagen liegen während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus der Stadt Pegnitz, Hauptstraße 37, 91257 Pegnitz, Zimmer Nr. E6 zur Einsichtnahme aus.

Die Auslegungsfrist (ein Monat) beginnt am 08.08.2022 und endet am 09.09.2022.

Etwaige Einwendungen sowie Stellungnahmen von Vereinigungen gemäß Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG gegen das Vorhaben können bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift im Rathaus der Stadt Pegnitz oder im Landratsamt Bayreuth, Markgrafenallee 5, 95448 Bayreuth, Zimmer Nr. 221 erhoben werden.

Es wird darauf hingewiesen,

-       dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,

-       dass die erhobenen Einwendungen in einem Erörterungstermin, der mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird, behandelt werden;

-       dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin ohne ihn verhandelt werden kann;

-      dass
-die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von einem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
- die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,

wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

 Die Bekanntmachung wird zusammen mit den Planunterlagen und dem Verordnungsentwurf auch auf folgender Internetseite der Stadt Pegnitz eingestellt: www.pegnitz.de.

Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.