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Zugangseröffnung

Elektronische Kommunikation mit der Stadt Pegnitz nach Art. 3a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)


Die Übermittlung von elektronischen Dokumenten an die Stadt Pegnitz ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. Zugänge im Sinne dieser Zugangseröffnung sind die allgemein publizierten E-Mail-Adressen der Verwaltung und der einzelnen Sachbearbeiter.

2. Die Stadt Pegnitz nimmt Dokumente in folgenden Dateiformaten entgegen:

· Rich Text Format (*.rtf)
· Word für Windows Version 6 (*.doc)
· Word für Windows Version 97 (*.doc)
· Word für Windows Version 2000 (*.doc)
· Portable Data File Version 1.3 (*.pdf)
· Joint Photographic Expert Group (*.jpg)
· Graphics Interchange Format (*.gif)
· Tag Image File Format (*.tif)
· Bitmap Pictures (*.bmp)


Weitere Formate sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Empfangsstelle zulässig. In allen zulässigen Formaten dürfen keine automatisierten Abläufe oder Programmierungen (sog. Makros) verwendet werden.

3. E-Mails werden nur bis zu einer Größe von fünf Megabyte (incl. Anhänge = Attachments) angenommen.

4. Dateien in unter Punkt 2 genannten Formaten können durch Komprimierungsprogramme in den Dateigrößen verringert (gepackt) werden. Komprimierte Dateien nimmt die Stadt Pegnitz nur als nicht selbstentpackende ZIP-Archive (*.zip) entgegen.

5. Die Stadt Pegnitz verwendet eine Software zur Filterung von unerwünschten E-Mails (Spam-Filter). Durch den Spam-Filter können Ihre E-Mails abgewiesen werden, weil diese durch bestimmte Merkmale fälschlich als Spam identifiziert wurden.

6. Die Stadt Pegnitz bietet elektronische Dienste und Formulare im Internet an. Diese sind bevorzugt zu verwenden.

7. Wurde eine elektronische Kommunikation eröffnet, geht die Stadt Pegnitz davon aus, daß die gesamte Kommunikation auf diesem Wege stattfinden kann, soweit andere Vorschriften dem nicht entgegenstehen.

8. Soweit eine förmliche Zustellung erforderlich ist, die einen Zustellnachweis erfordert, ist dies auf elektronischem Weg derzeit nicht möglich. Ansonsten gelten die Regelungen des Art. 3a BayVwVfG.



Art. 3a BayVwVfG - Elektronische Kommunikation

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.

(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.

(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.